Corona Krise - Soforthilfe

Fast täglich gibt es Neuerungen zur aktuellen Lage rund um Corona und das Telefonat steht nicht still. Nach nun gut 10 Tagen möchte ich als Steuerberaterin hier einmal (in Kurzform) darstellen, wie sich die aktuelle Situation zu Steuerzahlungen und Abgabefristen und Möglichkeiten im Allgemeinen darstellt.

 

Finanzamt:

a)       Zinslose Stundung: Als Sofortmaßnahme zur Steigerung der betrieblichen Liquidität kann für die Dauer von längstens 3 Monate auf vereinfachtem Vordruck und ohne individuelle Begründung die Steuerschuld gestundet werden. Eine zinslose Stundung für die Lohnsteuer kommt nicht in Betracht (gilt für Sie als Arbeitgeber)

b)      Abgabefristen für Anmeldesteuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer): hier dauern die Diskussionen auf Bund- Länder- Ebene noch an. Ich denke aber, da wir hier zeitlich nicht eingeschränkt sind, können diese nach heutigem Stand von uns bewältigt werden, wenn wir die Unterlagen rechtzeitig vorliegen haben.

c)       Anpassung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer: diese können auch vereinfacht gestellt werden.

d)      Herabsetzung und Erstattung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen: die Sondervorauszahlung (damit die Dauerfristverlängerung für die Umsatzteuer 2020 gewährt wird) kann auf Antrag herabgesetzt werden. Sich ergebende Guthaben werden – vorbehaltlich der Verrechnungsmöglichkeit mit fälliger Lohnsteuer – ausgezahlt.

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Regelungen nur für durch die Corona-Krise betroffenen Mandanten gelten. Wir sind zwar alle betroffen, müssen hier aber entscheiden, wer ganz akut (seit vorletzter Woche), kurzfristig oder erst mittelfristig betroffen sein wird. 

  

Nähere Infos / Fragestellungen, auch ab wann die Anträge gestellt werden können und was schon vorzubereiten ist, finden Sie hier:

https://firmenhilfe.org/corona-krise-meistern/corona-krise-selbststaendig/

 

Gerade für die Soforthilfen werden Sie Unterlagen benötigen, da Sie darstellen müssen, dass Ihr Unternehmen bisher „gesund“ war, dazu gehört auch z.B. die Einnahmenüberschussrechnung / Jahresabschluss für 2019. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater, da dies auch einiges an Zeit fordert.

 

In Bayern gibt es bereits ein Antragsverfahren. Die Voraussetzungen in Bayern sind dort wie folgt formuliert:

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Das heißt, nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

 

Kfw-Fördermittel und Darlehen:

Hier verweisen an die Hausbank. 

 

ACHTUNG - NEWS - ANTRAG HAMBURG

 

Nun ist bekannt, dass es ab Montag, 30.3.2020 mit den Anträgen zur Soforthilfe losgehen kann, zumindest in Hamburg. In Schleswig-Holstein gibt es die Anträge bereits seit Donnerstag auf der Seite der IFB Schleswig-Holstein.

 

Unter folgendem Link werden die Anträge in Hamburg bereitgestellt. Da die Anträge ausschließlich online erfolgen können und hier an Eides statt versichert werden muss, dass alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden, müssen die Anträge von den jeweiligen Unternehmern selbst gestellt werden.

 

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

 

Prüfen Sie genau, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen! Da der März noch nicht vom Steuerberater verbucht wurde, müssen die Umsätze bis zum 30.3. selbst geprüft und benannt werden. 

 

Lieben Gruß und bleiben Sie gesund!

Iris Neuss 

 

Kontaktdaten:

Iris Neuss

Steuerberaterin

Erdkampsweg 52

 22335 Hamburg

Tel: 040 51 90 96 29

Fax: 040 51 90 96 39

kontakt@neuss-stb.de


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